Vereinsstatuten SC ewb 22

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Sportclub ewb 22 (Energie Wasser Bern)", gegründet 2012, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Kurzform: "SC ewb 22". Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Firmen- und Freizeitsportverbands (SFFS) - Region Bern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen Fitness sowie die Pflege der Kameradschaft und die Geselligkeit unter den Mitgliedern und deren Familien.

Art. 3 Vereinsjahr
Ein Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 4 Mitgliedschaft
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

     a) Aktivmitglied
     b) Passivmitglied / Gönner
     c) Freimitglied
     d) Ehrenmitglied

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung können die Mitarbeitenden von Energie Wasser Bern werden sowie weitere Personen, denen die Hauptversammlung das Recht auf eine Aktivmitgliedschaft einräumt. Passivmitglied / Gönner kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Freimitgliedschaft erwirbt, wer dem Verein während 25 Jahren als Aktivmitglied oder während 30 Jahren als Passivmitglied angehört. Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitgliedern, die sich um den Verein verdient gemacht haben, die Freimitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Alle Mitglieder (Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitglieder), welche an der Hauptversammlung teilnehmen, sind stimm- und wahlberechtigt wie auch in die Organe wählbar. Jedes Mitglied hat sich selbst gegen die Folgen von Unfällen zu versichern. Der Verein lehnt jede Haftung ab.

Art. 5 Interessenwahrung
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Statuten, Reglemente, sowie Vorschriften und Vereinbarungen zu befolgen und einzuhalten. Im Weiteren wird es dazu angehalten, für Ehre und Wohlergehen des Vereins einzustehen und sich für dessen Erstarkung nach innen und aussen einzusetzen sowie die Interessen des Vereins und der Firmen- und Freizeitsportbewegung jederzeit zu wahren. Vereinsschädigendes Verhalten kann geahndet werden, nötigenfalls kann dies zum Ausschluss führen.

Art. 6 Aufnahme
Aufnahmegesuche sind dem Vorstand mittels der vorgedruckten Beitrittserklärung schriftlich einzureichen. Über die definitive Aufnahme entscheidet die nächste Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes. Mit der Annahme des Aufnahmegesuchs anerkennt das eintretende Mitglied die Statuten des SC ewb 22. Aktiv- und Passivmitglieder, die nach der ersten Saisonhälfte (Vorrunde) ihren Beitritt erklären, haben jeweils nur die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Übertritte von Aktiv- zu Passivmitglied oder umgekehrt sind jederzeit möglich. Sie werden durch den Vorstand geregelt.

Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Art. 8 Austritt
Der Austritt bedarf der schriftlichen Form (Brief, E-Mail, Social Media) und muss mindestens zwei Wochen vor dem Ende der Spielsaison oder des Vereinsjahres im Besitze des Vorstandes (Präsidenten) sein. Liegen besondere Gründe vor, so kann der Vorstand dem Austritt zu einem früheren Zeitpunkt stattgeben. Das austretende Mitglied muss seine finanziellen Verpflichtungen (Mitgliederbeitrag, Bussen, Materialbezug) in jedem Fall erfüllt haben. Für das Jahr / Saison, in dem der Austritt erfolgt, ist der volle Jahresbeitrag zu  entrichten (geschuldet).

Art. 9 Ausschluss
Wer durch ungebührliches Verhalten das Ansehen und den Ruf des Vereins schädigt, kann ausgeschlossen werden. Wer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, kann nach einer (1) erfolglosen Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds hat der Vorstand der Hauptversammlung zu stellen, die darüber entscheidet. Zum Vollzug eines beantragten Ausschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei sehr groben Vergehen (Diebstahl, Tätlichkeit, Körperverletzung und dergleichen) kann der Vorstand das fehlbare Mitglied superprovisorisch bis zur nächsten Hauptversammlung aus dem Verein ausschliessen.

Art. 10 Boykott
Werden von einem Mitglied trotz der erfolgten Mahnung die finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt (Art. 9), und der Ausschluss durch die Hauptversammlung bestätigt, so kann der Vorstand beim Schweizerischen Fussballverband (SFV) Antrag auf Boykott stellen.

Art. 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

     a) die Hauptversammlung (HV)
     b) der Vorstand
     c) die Spezialkommissionen
     d) die Rechnungsrevisoren

Art. 12 Die Hauptversammlung (HV)
Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Zur Hauptversammlung werden die Mitglieder vier (4) Wochen zum Voraus schriftlich (Brief, E-Mail, Social Media) eingeladen unter Beilage der Traktandenliste. Für die Aktivmitglieder ist die Teilnahme obligatorisch. Entschuldigungen müssen in schriftlicher Form (Brief, E-Mail, Social Media) und zu Handen des Vorstandes eingereicht werden. Anträge von Seiten der Mitglieder sind bis spätestens zwanzig (20) Tage vor der Hauptversammlung in schriftlichen Form (Brief, E-Mail, Social Media) dem Vorstand einzureichen. Verspätete oder an der Hauptversammlung eingereichte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn sie von der HV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für erheblich erklärt worden sind. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Statuten. Die Wahlen und Abstimmungen sind offen. Auf Beschluss der HV können diese jedoch geheim durchgeführt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. In eigenen Angelegenheiten, wie bei Ausschluss oder Boykott, haben die betroffenen Mitglieder kein Stimmrecht. Die statutenkonform einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder. Über die Hauptversammlung wird ein Protokoll verfasst.

Die Hauptversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:


     a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren und
         Spezialkommissionen
     b) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
     c) Festsetzung und Änderung der Statuten
     d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
     e) Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes, der Spiko sowie des
         Tätigkeitsprogramms
     f) Entlastung des Vorstandes (Decharge)
     g) Beschluss über das Jahresbudget
     h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
     i) Aufnahme von Mitglieder
     j) Ernennung von Ehren- und Freimitglieder
     k) Ausschluss von Mitglieder
     l) Beschluss über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
     m) Beschluss über Fusion oder Auflösung des Vereins und die Verwendung des
          Vereinsvermögens

Art. 13 Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich (Brief) unter Angabe möglicher Traktanden und einer Begründung beantragen. Diejenigen Mitglieder, die diesen Antrag unterstützen, haben den Antrag zu unterschreiben. Nach dem Erhalt des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, eine ausserordentliche Hauptversammlung innert acht (8) Wochen in schriftlicher Form (Brief, E-Mail, Social Media) einzuberufen.
Art. 14 Der Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
Er setzt sich zusammen aus:

     a) Präsident
     b) Vize - Präsident
     c) Sekretär / Protokollführer
     d) Kassier
     e) Spiko - Obmann (Obmänner)
     f) Beisitzer(n)

Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein. Der Vorstand konstituiert sich selbst und verteilt die Chargen unter den Vorstandsmitgliedern. Der Präsident sowie die Mitglieder des Vorstandes werden von der  Hauptversammlung auf die Dauer von einem (1) Jahr gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Eine Ämterkumulation ist zulässig (Präsident <-> Kassier jedoch nicht).

Geschäfte des Vorstandes:

     a) Erledigung der laufenden Geschäfte
     b) Einberufung der ordentlichen oder einer ausserordentlichen Hauptversammlung
     c) Vorbereiten von Sachgeschäften und Anträgen
     d) Überwachung und Umsetzen von gefassten Beschlüssen und des genehmigten Budgets
     e) Erstellen des Budgets und der Jahresrechnung
     f) Beilegung von Differenzen zwischen einzelnen Vereinsmitgliedern
     g) Werbung neuer Mitglieder
     h) Vertretung des Vereins gegen aussen

Auf Einladung des Präsidenten versammelt sich der Vorstand nach Bedarf. Der Vorstand ist ermächtigt, ausserordentliche Ausgaben ausserhalb des Jahresbudgets bis zu einem Betrag von Fr. 2000.-- pro Vereinsjahr zu beschliessen.

Art. 15 Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Ist der Präsident verhindert unterschreibt der Vize-Präsident an seiner Stelle. Zur Vereinfachung der Abwicklung von Sachgeschäften (z.B. Spielbetrieb, Mutationen usw.) kann der Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigen, die Unterschrift auch einzeln zu führen.

Art. 16 Präsident
Der Präsident vertritt den den SC ewb 22 nach aussen. Er leitet die Sitzungen und Versammlungen und verfasst z.Hd. der Hauptversammlung einen Jahresberich über das vergangene Vereinsjahr. Er hat für die Einhaltung von Statuten und Reglements etc. sowie von gefassten Beschlüssen besorgt zu sein. Er oder der Vize-Präsident sind in eigener Kompetenz befugt, über einen einmaligen Ausgabenbetrag von Fr. 400.-- pro Vereinsjahr zu entscheiden.

Art. 17 Vize-Präsident
Der Vize-Präsident unterstützt den Präsidenten in seinen Funktionen. Er ist sein Stellvertreter und leitet bei Abwesenheit des Vorsitzenden die Sitzungen und Versammlungen.

Art. 18 Sekretär
Der Sekretär ist für die allgemeine Vereinskorrespondenz verantwortlich, sofern diese nicht in den Bereich einer Sportabteilung fällt. Von sämtlichen Versammlungen und Vorstandssitzungen verfasst er ein Protokoll. Dieses muss nach zehn (10) Tagen im Besitz aller Vorstandsmitglieder sein.

Art. 19 Kassier
Der Kassier ist für die ordnungsgemässe Führung der Buchhaltung verantwortlich. Er sorgt dafür, dass eintreffende Belege korrekt verbucht werden, so dass der aktuelle Kassenstand periodisch ersichtlich ist. Nach Zustellung einer (1) erfolglosen Mahnung ist der Kassier verpflichtet, dem Trainer des fehlbaren Mitglieds  Meldung zu erstatten, damit der fehlbare Spieler aus allen Spiel- und Trainingsbetrieben ausgeschlossen  werden kann. Er verfasst nach dem Abschluss des Vereinsjahres z.Hd. der Hauptversammlung einen Kassenbericht und legt das Budget für das neue Vereinsjahr der HV zur Genehmigung vor.

Art. 20 Spiko-Obmann (Obmänner)
Der Obmann der Spiko (Spielkommission) ist Vorsitzender der betreffenden Sportabteilung. Er ist verantwortlich für den Ablauf des gesamten Spielbetriebs. Er erledigt sämtliche administrativen Arbeiten und Formalitäten, wie z.B. die Anmeldung zur Meisterschaft, Spielerliste, Erstellen des Spielplanes etc. Er kann diese Aufgaben auch delegieren. Er ist kompetenter Verbindungsmann zwischen dem Verein und dem entsprechenden Verband und dazu ermächtigt, mit der Oberbehörde zu verhandeln. Nach seinem Ermessen oder wenn es die Umstände erfordern, kann er Teamsitzungen einberufen, an denen er den Vorsitz führt. Zu Handen der Hauptversammlung verfasst er einen Bericht über die Tätigkeit in seiner Sparte im abgelaufenen Vereinsjahr.

Art. 21 Beisitzer
Der oder die Beisitzer können zu Spezialaufgaben oder zur Entlastung von Vorstandsmitgliedern herangezogen werden.

Art. 22 Revisoren
Die Hauptversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren prüfen nach Abschluss eines Vereinsjahres die Vereinsrechnung auf ihre Richtigkeit. Es steht ihnen frei, Stichkontrollen in der Buchhaltung durchzuführen. Sie haben der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag über die Revision der Vereinsrechnung zu unterbreiten.

Art. 23 Spezialkommissionen
Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine Spielkommission (Spezialkommission) gebildet werden. Die Kommissionen organisieren, regeln und beaufsichtigen den Spielbetrieb gemäss den dafür geltenden Reglementen und Vorschriften. Sie verfügen über keine weiteren Kompetenzen und müssen ihre Anliegen über Anträge dem Vorstand unterbreiten. Eine Kommission kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. Wenn es die  Organisation und der Ablauf einer Meisterschaft erlaubt, können die anfallenden Arbeiten auch nur von einem  einzelnen Funktionär bewältigt werden. Wird festgestellt, dass die Arbeiten von einem einzelnen Funktionär  nicht mehr erledigt werden können, so kann der Vorstand beschliessen, einen weiteren Funktionär (ev.  Beisitzer) beizustellen. Er hat den Vereinsvorstand über die gefassten Beschlüsse zu orientieren. Auf Antrag des Vorstandes und / oder der Mitglieder können an der Hauptversammlung neue Spezialkommissionen gebildet werden.

Art. 24 Funktionen
Sämtliche Vereinsfunktionen (Vorstandsmitglied, Revisor, Trainer etc.) sind freiwillig und werden ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeführt. Durch Ausübung einer Vereinsfunktion wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne von  Art. 319 ff. OR begründet.

Art. 25 Finanzen
Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass gemäss dem genehmigten Budget die Ausgaben in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Einnahmen stehen.

Jahresbeiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt.
Von der Entrichtung des Jahresbeitrages sind befreit:

     a) Ehren- und Freimitglieder
     b) Vorstandsmitglieder
     c) Trainer / Coach
     d) Vereinsschiedsrichter

Bussen
Die Höhe sämtlicher Bussen wird auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung festgelegt. Wird ein Spieler oder Funktionär durch eine Oberbehörde, wie der Sparte Fussball des SFFS Region Bern oder den  Verbänden (SFV oder FVBJ), mit einer Busse belegt, so ist diese durch den Verursacher selbst zu tragen.

Art. 26 Zusammenschluss mit anderen Vereinen
Droht dem Verein infolge eines Spielermangels ein Rückzug aus der Meisterschaft oder die Auflösung, so ist der Vorstand ermächtigt, mit potenziellen Partnern (Vereinen) entsprechende Verhandlungen aufzunehmen mit  dem Ziel, einen Zusammenschluss (Fusion) oder eine Zusammenarbeit zu erreichen. Wird der SC ewb 22 von anderen Vereinen zum Zusammenschluss (Fusion) oder einer Zusammenarbeit angefragt, muss der Name  Sportclub ewb bestehen bleiben. Eine Zusatzbezeichnung kann, wenn gewünscht, angehängt werden.

Art. 27 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, an der mindestens 3/4 der Aktivmitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist eine zweite ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig ist. Erklären sich mindestens 20 Aktivmitglieder vor der ausserordentlichen  Hauptversammlung dazu bereit, das Vereinsgeschehen weiter zu führen, kann keine Auflösung des Vereins  erfolgen. Diese Mitglieder müssen sich schriftlich verpflichten, den Verein im bisherigen Sinne weiter zuführen. Bei einer Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen vom aktuellen Vorstand während zwei (2) Jahren verwaltet. Erfolgt während dieser Frist keine Neugründung, kommt das Vermögen, nachdem alle Verpflichtungen abgegolten sind, einer gemeinnützigen Organisation zugute. Dies wird an der letzten ausserordentlichen Hauptversammlung bestimmt.

Art. 28 Schlussbestimmungen
Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Ausserordentliches
Über ausserordentliche Fälle, die in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehen oder enthalten sind, entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Art. 29 Statutenänderung
Änderungen von einzelnen Artikeln der Vereinsstatuten oder eine Totalrevision können nur mit einer 3/4 Mehrheit der an der HV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Art. 30 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung vom 31. Januar 2019 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Versionen.

Änderungen beschlossen am:
25. Januar 2013
31. Januar 2019

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